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| BMF erwägt strengere Auflagen für Anbieter von Offenen Immobilienfonds |
News vom: 03.05.2010 |
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| Die Anbieter von offenen Immobilienfonds müssen sich zukünftig offenbar auf deutlich strengere Auflagen einstellen, wie das ‚Handelsblatt’ berichtet. |
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Bereits vor Wochen hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) angekündigt, dass man den Anlegerschutz deutlich stärken wolle, indem man strengere Regeln für die Anbieter durchsetzen werde – und die Branche damit bereits in Unruhe versetzt. Und das womöglich zu Recht, denn die in einem aktuellen Diskussionspapier aufgeführten Vorschlags-Punkte sollen sogar noch einen Schritt weiter gehen, als zunächst vermutet. So erwägt das BMF mittlerweile nicht mehr nur eine 2-jährige Mindestanlagedauer und Kündigungsfristen von sechs bis 24 Monaten für alle Anleger einführen – wogegen die Branche bereits wetterte – sondern auch, auf die Werte der Fondsgebäude, die von Sachverständigen ermittelt wurden, generell einen Abschlag von zehn Prozent vorzunehmen. Dieser solle auch für Gebäude anfallen, welche die Fonds dem 1. Juli 2010 gekauft haben, wobei der Abschlag über 5 Jahre verteilt werden soll, so das ‚Handelsblatt’.
Sofern dieser Vorschlag des BMF tatsächlich umgesetzt wird, könnten den Anbietern von offenen Immobilienfonds eine weitere, größere Bewährungsprobe ins Haus stehen. Denn dies legt den Gedanken und die berechtigte Sorge nahe, dass etliche Anleger sich dazu entschließen könnten, Anteile zurückzugeben, bevor eine derartige Regelung in Kraft tritt, welche zukünftige Rendite erheblich abschmelzen würde.
Einen weiteren Rückschlag könnte es dadurch geben, dass die anvisierten Neuerungen des BMF im Hinblick auf Mindesthaltedauer und Kündigungsfrist – sofern sie Gesetz werden – nach jetzigem Stand auch für Altanleger greifen würden, sofern diese nicht die 18-monatige Übergangsfrist dazu nutzen, ihre Anteile zurückzugeben – wozu sich einige entschließen könnten.
Weitere Diskussionspunkte
Anbieter, die sich für die kürzeste mögliche Kündigungsfrist von sechs Monaten entscheiden, müssen laut dem Diskussionspapier dafür an anderer Stelle Zugeständnisse machen und eine Kasseposition von 15 Prozent halten. Auf der anderen Seite können Anbieter, welche sich für die maximale Kündigungsfrist von zwei Jahren entscheiden, liquide Mittel ganz außen vorlassen, so das ‚Handelsblatt’ – während bisher für die gesamte Zunft noch 5 Prozent Mindestliquidität vorgeschrieben sind.
Ein weiterer Punkt, den das BMF in Erwägung zieht sie zudem, die Anbieter dazu zu verpflichten, mindestens 50 Prozent der Erträge auszuschütten. Zudem sollen die Bewertungen für Immobilien statt einmal im Jahr künftig alle sechs Monate vorgenommen werden, um die Gefahr von plötzlichen rasanten Abwertungen abzufedern, wie es sie vor rund zehn Monaten beim P2 Value Fonds von Morgan Stanley gegeben hatte, der binnen eines Tages rund 13 Prozent an Wert einbüßte (FONDS professionell berichtete).
BVI für Mindesthaltefristen – aber mit Abschlägen
Der Brancheverband BVI hat bereits erklärt, dass er Mindesthaltefristen zwar als ‚sinnvoll’ erachte, diese aber auf ein Jahr begrenzt sehen möchte. Um einen ähnlichen Ausverkauf am Markt zu vermeiden, wie man ihn im Herbst 2008 gesehen hatte, als gut ein Drittel der in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen offenen Immobilienfonds, die damals zusammen rund 34 Milliarden Euro verwalteten, die Reißleine zog und die Rücknahme von Anteilsscheinen temporär aussetzte, könnten Rücknahmeabschläge – als Puffer gegen überstürzte Anteilsrückgaben - eine potenzielle Alternative sein, so der BVI. Aktuell sind noch immer sechs Produkte geschlossen, die zusammen rund neun Milliarden Euro an Kundengeldern besitzen.
VGF: Der falsche Weg zum richtigen Ziel
Auch der Verband Geschlossene Fonds (VGF) hat sich erneut zu dem BMF-Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ geäußert, das auch darauf abzielt, den bis dato vergleichsweise unregulierte Markt geschlossener Fonds künftig gesetzlichen Regeln zu unterstellen.
Zwar unterstütze man diesen Vorschlag tendenziell – gerade im Hinblick auf implizierte Unterpunkte wie künftig Qualifizierungsanforderungen für Vertriebe und die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen und gesetzlich definierte anlegergerechte Beratung, die sich mit den eigenen Forderungen decken würden – allerdings sei der Weg, den das Ministerium beschreitet, um diese Ziele zu erreichen, aus Sicht des Verbandes nicht der richtige.
Folgen einer geänderten Einstufung gehen über Regelungsziele hinaus
So sollen Anteile an geschlossenen Fonds künftig als Finanzinstrumente qualifiziert werden. Die Folgen dieser Einstufung gehen weit über die formulierten Regelungsziele hinaus, warnt der Verband. Sie sind weder produkt- noch marktgerecht. Denn durch die ausufernde Anwendung des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) werden gerade freie Vertriebe und kleinere Emissionshäuser in ihrer Existenz bedroht.
„Das kann die Axt gerade am Geschäftsmodell des freien Vertriebs sein“, sagt Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF. „Die mit der Aufsicht nach dem KWG verbundenen Regelungen gehen über die Grenzen dessen hinaus, was der einzelne Berater leisten kann. Sachgerechter und praktikabler wären Regeln nach dem Vorbild der Versicherungsvermittler in der Gewerbeordnung. Das Schutzniveau für den Anleger wäre dasselbe“, so Romba weiter.
Gleiches Recht für alle
Weiter müsse es ihm zufolge gleiches Recht für alle geben. „Der Gesetzgeber hat jetzt die Chance, ein „level playing field“ für den Vertrieb aller Kapitalanlageprodukte zu schaffen. Wenn schon der freie Vertrieb unter das KWG gefasst werden soll, dann muss dies für alle Vermittler aller Produkte gelten. Bestehende Ausnahmeregelungen für bestimmte Fondstypen, wie zum Beispiel Investmentfonds, darf es nicht geben. Hier lässt der Entwurf noch klare Lücken“, kritisiert Romba.
Was der Entwurf durch überzogene Aufsichtsanforderungen für Vertrieb und Emissionshäuser zuviel regelt, lässt er an anderer Stelle gänzlich vermissen: die so wichtigen Markteintrittsbarrieren für unseriös arbeitende Anbieter geschlossener Fonds. „Auf Basis des aktuellen Entwurfs verhindert der Gesetzgeber jedenfalls nicht, dass unseriöse Anbieter weiterhin ungehindert das Geld privater Anleger akquirieren können“, so Romba. Der Verband hatte hierzu vorgeschlagen, Mindestkapital vorauszusetzen und Qualifikationsnachweise von Managern der Anbieter und der Fonds zu fordern.
Der Entwurf schafft aus Sicht des Verbandes darüber hinaus keinen klaren und transparenten Rechtsrahmen. Statt vieler Änderungen in vielen Gesetzen wäre eine spezialgesetzliche Regelung wesentlich sinnvoller.
Entwurf allenfalls Auftakt für eine inhaltliche Diskussion
Aus Sicht des Verbandes kann der Entwurf daher nur der Auftakt für eine inhaltliche Diskussion sein. Änderungen sind unumgänglich, um am Ende marktgerechte und wirksame Regelungen zu haben. „Ein Aufsichtsgesetz ist erst dann ein gutes Gesetz, wenn es die definierten Ziele erreicht, marktgerecht und verhältnismäßig ist. Hier sehen wir noch deutlichen Verbesserungsbedarf“, so Hauptgeschäftsführer Romba. (ir)
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| Quelle: www.fondsprofessionell.de, 03.05.2010 |
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Quelle: Quartal Flife AG
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